Allgemeine Geschäftsbedingungen – Brückenangebote
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Brückenangebote gelten für alle Angebote im Bereich Brückenangebote des bke und sind bis auf Widerruf oder Ablösung durch eine neue Version gültig. Widersprechende Abmachungen und Einzelabsprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit immer der Schriftlichkeit und müssen von der Schulleitung bke unterzeichnet werden; andernfalls werden sie als nicht erfolgt angesehen.
Datum: 14.07.2015Aufnahmebedingungen
Die Aufnahmebedingungen sind in der Ausschreibung und im Anmeldeformular für jedes Angebot des bke individuell deklariert. Über die ordentliche Erfüllung der Aufnahmebedingungen und eine allfällige Ausnahmeregelung entscheiden die beauftragten Organe des bke abschliessend.
Anmeldegebühren
Je nach Lehrgang werden Anmeldegebühren erhoben, deren Bezahlung bei der Anmeldung nachgewiesen werden muss. Bei diesen Gebühren handelt es sich um anteilmässige Bearbeitungsgebühren, welche weder rückerstattet noch angerechnet werden.
Zahlungsbedingungen
Das Schulgeld resp. die entsprechende Schulgeldrate, ist jeweils vor Beginn des Semesters zahlbar. Unbezahlte Rechnungen werden einmalig gemahnt. Bleibt die Rechnung nach Ablauf der Nachfrist unbezahlt, kann die lernende Person vom Unterricht ausgeschlossen werden; die Schuld gegenüber bke verbleibt in der vertraglich geschuldeten Höhe.
Durchführung
Über die Durchführung eines Lehrganges entscheiden die verantwortlichen Organe des bke letztgültig bis spätestens 3 Monate vor Schulbeginn. Die bereits gemeldeten lernenden Personen werden bis spätestens 2 Monate vor Schulbeginn informiert. Die bke behält sich ausdrücklich vor, Lehrgänge ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung obiger Fristen NICHT durchzuführen. Allfällig bereits abgeschlossene Verträge werden dabei ersatz- und schadenersatzlos gelöst. Allfällig bereits bezahlte Schulgelder und/oder Anmeldegebühren werden zurückbezahlt.
Ausfall
Das bke unternimmt alles, um sämtliche Schultage an den geplanten Daten ordnungsgemäss durchzuführen. Sollte trotzdem eine geplante Schuleinheit ausfallen, so hat das bke die lernenden Personen so rasch als möglich zu informieren. Ein ausgefallener Schultag wird an einem Ersatztermin nachgeholt. Jegliche diesbezüglichen Schadenersatzansprüche werden abgewiesen. Ausgenommen sind Schäden, welche bei ordnungsgemässer Geschäftsführung des bke hätten vermieden werden können. In jedem Fall begrenzen sich die Ansprüche aber auf Auslagenersatz.
Lehrmittel / Unterlagen
Wo nicht anders erwähnt, gelten Lehrmittel und Unterlagen sowie Reisespesen, Kost und Logis bei externen Seminaren als NICHT inbegriffen. Individuelle Information findet sich in jeder Ausschreibung.
Rücktritt
Eine unbestätigte Anmeldung kann jederzeit zurückgezogen werden. Die bereits bezahlte Bearbeitungsgebühr wird nicht rückerstattet.
Bei Rücktritt nach Bestätigung der Ausbildungsaufnahme und Zusendung des Ausbildungsvertrages werden folgende Anteile des gesamten Schulgeldes geschuldet:
- bis 30. April keine Forderung
- bis 2 Monate vor Ausbildungsbeginn 25%
- bis 1 Monat vor Ausbildungsbeginn 75%
- bis 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn 90%
- weniger als 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn 100%
Rücktritt mit Ersatz
Bis zur Rechnungsstellung ist ein Rücktritt bei gleichzeitiger Anmeldung einer ErsatzteilnehmerIn, welche die Anforderungen ebenfalls erfüllt, ohne Kostenfolge möglich. Die Anmeldegebühr wird erneut geschuldet und muss der Ab-/Anmeldung beiliegen.
Wechsel nach bereits erfolgter Rechnungsstellung sind nach Absprache mit den beauftragten Organen des bke möglich, die entstehenden Umtriebe werden mit einem zusätzlichen einmaligen Unkostenbeitrag von CHF 200.00 in Rechnung gestellt.
Nachkontrollen / Repetitionen
Nachkontrollen von Qualifikationsauflagen und/oder Lernziel-Repetitionen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Ausschluss
Der Ausschluss aus einer laufenden Ausbildung kann nur auf Antrag der verantwortlichen Lehrperson durch die Schulleitung bke verfügt werden. Er ist möglich, wenn
- durch die lernende Person der Ausbildungserfolg einer Mehrzahl der TeilnehmerInnen in Gefahr steht, nicht erreicht zu werden
- im Nachhinein sich Angaben über Aufnahmebedingungen oder Mindestanforderungen als unwahr, unrichtig oder nicht erfüllt herausstellen
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Über eine allfällige Teilrückerstattung des Schulgeldes befindet die Schulleitung.
Rechtsmittel
Wo nicht anders erwähnt, kann gegen Entscheide der verantwortlichen Organe des bke bei der Schulleitung bke rekurriert werden. Die Entscheide der Schulleitung bke sind letztgültig. Der ordentliche Rechtsweg in Bezug auf Aufnahmen, Durchführung, Ausschlüsse etc. wird ausgeschlossen. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus dem ordentlichen Vertragsverhältnis, für welche der Gerichtsstand Zürich gilt.